Satzung
für den gemeinnützigen Förderverein
G.U.R.T. e.V.
Gemeinsam für die Umwelt in der Region Thiés (Senegal).
Ensemble pour l’environement dans la Region de Thiès.
Andando defar sounou Thièskaye.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 8. März 2015 gegründete Verein führt den Namen
G.U.R.T. e.V.
Gemeinsam für die Umwelt in der Region Thiés (Senegal).
Ensemble pour l’environement dans la Region de Thiès.
Andando defar sounou Thièskaye.
und hat seinen Sitz in Idsteinerstrasse-70b Frankfur am Main
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Als Beispiel kann hier die Arbeit des Herrn Sarr genannt werden, der sich bemüht in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister der Gemeinde Thies – Nord, die Lebens- und Umwelt- bedingungen der dort lebenden Menschen, insbesondere der Straßenkinder, zu verbessern.
Dies soll vor Allem und hauptsächlich dadurch erreicht, dass ein funktionierendes System der Müllbeseitigung eingerichtet wird und jeder Haushalt eine brauchbare sanitäre Anlage erhält.
Dadurch können die Umwelt entlastet und die Kinder vor ansteckenden Krankheiten geschützt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch die Erhebung von
- Beiträgen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden
(bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch
direkte Ansprache von Firmen, Personen und Regierungsbehörden)
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen
gleiche
Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen
die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann
durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer (Vorstand im
Sinne des § 26 BGB).
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des
Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter
Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungs termin
schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die
Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung
hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Gemeinde Erlenbach am Main, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.